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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Knig bertrgt dem Grafen die Hochgerichtsbarkeit

 # FolioBeschreibung Anzahl 
123rGaugrafenwahl. Richten auf handhafter Tat. Zuständigkeiten von Richtern in niederen Gerichten.Bannleihe.
 

 
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